Beitragsordnung
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 03. Mai 2007 um 17:27 Uhr Geschrieben von: Manuel Schölling
Beitragsordnung
des TSV Fichte Hagen 1863 e.V.
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Festlegung dieser Beitragsordnung erfolgte durch die Mitgliederversammlung des TSV Fichte Hagen am 24.04.2004 und am 29.04.2006.
Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Die Beitragsordnung gilt für die Mitglieder des TSV Fichte Hagen 1863 e.V.
3. Sonderbeiträge sind von dieser Beitragsordnung nicht berührt. Diese werden von den Mitgliederversammlungen der untergliederten Abteilungen eigenständig beschlossen und sind dem geschäftsführenden Hauptvorstand bei entsprechendem Beschluss der Abteilung und bei Veränderungen mitzuteilen.
§ 2 Beiträge
Durch die Mitgliederversammlung am 24.04.2004 wurde die Höhe der Jahresbeiträge ab 01.01.2005 wie folgt festgelegt:
1. Einzelbeiträge
a) Erwachsene ab 21. Lebensjahr ...................... 81,00 Euro
b) Rentner ab 63. Lebensjahr............................ 54,00 Euro
c) Studenten und Auszubildende bis zum
27. Lebensjahr bei Vorlage des Ausweises...... 54,00 Euro
d) Jugendliche vom 15. - 20. Lebensjahr............... 54,00 Euro
e) Kinder bis zum 14. Lebensjahr........................ 30,00 Euro
2. Familienbeiträge (in einem Haushalt lebend)
a) 2 Personen ............................................... 120,00 Euro
b) 3 Personen (Höchstbeitrag) .......................... 144,00 Euro
c) Rentner-Ehepaar (einer min. 63 Jahre) ........... 93,00 Euro
§ 3 Aufnahmegebühr
Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 6,00 Euro je neues Mitglied im Lastschriftverfahren und 12,00 Euro je neues Mitglied bei jährlicher Rechnungsstellung.
§ 4 Kostenbeteiligung
Das Mitglied wird an den Kosten beteiligt, die entstehen, wenn
1.) die im Lastschrifteinzug angegebene Bankverbindung nicht mehr besteht oder das Konto nicht über die notwendige Deckung verfügt
und dieses nicht rechtzeitig vor der fälligen Beitragserhebung dem Verein mitgeteilt wurde.
Mahngebühr: 5,00 Euro
2.) die Zahlung nicht zu den unter § 5 genannten oder geforderten Zahlungsterminen eingegangen ist.
Mahngebühr: 5,00 Euro
§ 5 Zahlungstermine
Die Zahlungstermine für die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind wie folgt festgelegt:
Nach Anforderung am 15. Februar jeden Jahres oder spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung. Für langjährige Mitglieder kann die halbjährliche Beitragszahlung beibehalten werden.
§ 6 Abweichen von der Beitragsordnung
Der geschäftsführende Hauptvorstand ist berechtigt, in besonderen, einzelnen und begründeten Ausnahmefällen von der festgesetzten Beitragshöhe abzuweichen. (z.B. bei Arbeitslosigkeit sowie Wehr- und Ersatzdienstleistende auf Antrag und besonderen Nachweis).
Eine Mitteilung über solche Entscheidungen über den geschäftsführenden Hauptvorstand hinaus erfolgt nicht.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung ist am 01.01.2005 in Kraft getreten.
Änderungen oder Ergänzungen der Beitragsordnung sind von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Hauptvorstandes zu beschließen.
Hagen, 29. April 2006
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