Satzung des TSV Fichte Hagen 1863 e.V.

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Satzung des Turn- und Sportverein
Fichte Hagen 1863 e.V.


 
I.     Allgemeines

 

§ 1     Präambel


 
1.       Der Turn- und Sportverein Fichte Hagen 1863 e.V., eingetragen im 
          Vereinsregister des  Amtsgerichts Hagen unter VR 942, hat in seiner 146.
          ordentlichen  Mitgliederversammlung vom 25.04.2009 die nachfolgende
          Satzung beschlossen und damit die in den Jahren 1945, 1958, 1976, 
          1991, 2003 und zuletzt 2006 jeweils geänderten bzw. neu gefassten
          Satzungen außer Kraft gesetzt.
 
2.       Wenn und soweit nachfolgend für Mitglieder und Funktionsträger des
          Vereins die männliche bzw. weibliche Form gewählt ist, so beinhaltet dies 
          nicht eine geschlechtsspezifische Bindung, vielmehr können sowohl 
          männliche als auch weibliche Personen Funktionsträger des Vereins sein.

 


§ 2     Name, Sitz und Farben des Vereins

 
1.       Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Fichte Hagen 1863
          e.V.“, abgekürzt „TSV Fichte Hagen 1863 e.V.“ und hat seinen Sitz in  
          Hagen.
 
2.       Die Vereinsfarben sind Blau – Weiß.
 
3.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3     Zweck des Vereins


1.       Zweck des Vereins sind die Förderung des Sports, die körperliche und 
          geistige Ertüchtigung durch Leibesübungen sowie die Errichtung und 
          Erhaltung der vereinseigenen Sportanlagen und Vereinsheime.

2.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
          im Sinne  des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
          Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
          Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für
          satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
          Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben,
          die  dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
          hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.       Wenn und soweit einem Mitglied Aufwendungen im Zusammenhang mit der
          Wahrnehmung von Aufgaben für den Verein entstanden sind, so können 
          diese Aufwendungen gegen entsprechenden Nachweis entschädigt werden.
          Über Grund und Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der  
          Hauptvorstand durch Beschluss.


 

§ 4     Mitgliedschaft in Turn- und Sportverbänden


1.       Der Verein ist Mitglied in Turn- und Sportfachverbänden seiner jeweiligen 
          untergliederten Abteilungen.
 
2.       Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den
          Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört.
          Die Mitglieder unterliegen insoweit den Satzungen und Ordnungen dieser
          Verbände und unterwerfen sich denselben mit Eintritt in den Verein.

 

 
 
II.    Mitgliedschaft
 
 
 
§ 5     Erwerb der Mitgliedschaft  
 
   
  
 
1.       Jede Person, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet,
          kann die Mitgliedschaft erwerben.
 
2.       Der Anmeldeantrag (Vordruck 101) ist schriftlich an den
          geschäftsführenden Hauptvorstand zu richten, der über die Aufnahme
          innerhalb eines Monats seit Eingang des Antrags entscheidet. Der Antrag  
          eines Minderjährigen unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung 
          der gesetzlichen Vertreter auf dem Anmeldeantrag.

3.       Mit Erwerb der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der 
          Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages, deren Höhe sich nach der
          jeweils gültigen Beitragsordnung richtet. Anmeldeanträge, die nicht die
          Zustimmung des Antragstellers zur Beitragszahlung im Wege des 
          Bankeinzugsverfahrens enthalten, sind im Regelfall abzulehnen.

4.       Mit der Aufnahme als Vereinsmitglied erkennt das Mitglied die Satzung 
          sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins als bindend an.


 
 
§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft

 
1.       Die Mitgliedschaft endet durch

          - Kündigung (Austritt) durch das Mitglied,
          - Ausschluss des Mitgliedes durch den Verein,
          - Tod des Mitgliedes.

2.       Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche an den geschäftsführenden
          Hauptvorstand zu richtende Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3
          Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung der
          Mitgliedschaft wird durch den Verein schriftlich bestätigt.

3.       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Hauptvorstandes ausgeschlossen
          werden wenn
  
          - das Mitglied trotz mindestens zweifacher Mahnung fällige Beiträge nicht 
            entrichtet hat,

          - das Mitglied in grober Weise den Interessen oder der Satzung des
             Vereins zuwider gehandelt hat,

          - ein sonstiger, wichtiger Grund zum Ausschluss des Mitgliedes vorliegt.

 
4.       Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Hauptvorstand auf
          Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied, die Abteilungsvorstände  
          und der geschäftsführende Hauptvorstand berechtigt.

          Der Ausschließungsantrag ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
          mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von 2 Wochen 
          schriftlich dazu zu erklären.

          Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen 
          Äußerungen des Mitgliedes zu entscheiden.

          Die Entscheidung über den Ausschluss kann nur mit einer Mehrheit von 
          3/4 der anwesenden Hauptvorstandsmitglieder gefasst werden.

          Der Ausschließungsbeschluss wird sofort wirksam und ist dem Mitglied
          schriftlich samt Gründen mitzuteilen.

          Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das 
          Recht des Einspruchs beim Ehrenrat des Vereins zu.

          Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der
          Entscheidung schriftlich an den Vorsitzenden des Ehrenrates zu richten.

          Während des Einspruchsverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

          Die Einspruchsentscheidung ist dem betroffenen Mitglied durch den 
          Vorsitzenden des Ehrenrates schriftlich mitzuteilen.

 


§ 7     Ehrenmitgliedschaft / Ehrenvorsitzender

 
1.       Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des 
          Hauptvorstandes mit 3/4 Mehrheit ernannt.

 
2.       Ehrenvorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des
          Hauptvorstandes mit 3/4 Mehrheit ernannt.

 
3.       Die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden ist nur zu dessen Lebzeiten
          zulässig.


4.       Im Übrigen gilt die Ehrenordnung des Vereins.


 
 
 
III.   Organe

 

§ 8     Organe des Vereins


             - die Mitgliederversammlung,

          - der Hauptvorstand.


 

§ 9     Mitgliederversammlung
 

1.       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, ihrer 
          Beschlussfassung unterliegen alle Vereinsangelegenheiten, soweit in dieser
          Satzung nichts anderes bestimmt ist.

 
2.       Im Geschäftsjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
          möglichst in den ersten 4 Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Hierzu
          wird durch den Hauptvorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich in
          den offiziellen Vereinsmitteilungen und/oder durch eine persönliche
          Einladung (einfacher Brief) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.

 
3.       Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen
          insbesondere:

a)       Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts 
          über das zurückliegende Geschäftsjahr,

b)       Entlastung des Hauptvorstandes für das zurückliegende Geschäftsjahr,

c)       Wahl des Hauptvorstandes, der Hauptkassenprüfer und der Mitglieder   
          des Ehrenrates (alle 2 Jahre),

d)       Festsetzung der Beiträge,

e)       Satzungsänderungen,

f)        Entscheidungen über Anträge zur Tagesordnung oder Sachanträge, die
          mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den  
          geschäftsführenden Hauptvorstand zu richten sind.
          Dringende Anträge können in der Versammlung mündlich vorgetragen 
          werden, wenn sie bei einer Verzögerung ihren Zweck verfehlen würden.

 
4.       Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen
          Verhinderung von einem der beiden 2. Vorsitzenden, bei deren       
          Verhinderung wiederum durch ein anderes anwesendes Mitglied des  
          geschäftsführenden Hauptvorstandes geleitet.


5.       In jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom 
          Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
          Das Protokoll kann durch jedes Mitglied eingesehen werden.

 
6.       Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse der
          Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
          stimmberechtigten Mitglieder offen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen
          einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
          Geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn die Mitgliederversammlung 
          dieses auf  Antrag eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit beschließt.


7.       Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 
8.       Die Zustimmung zu Anträgen von für den Verein weitreichender
          Bedeutung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
          stimmberechtigten Mitglieder.
          Die Einordnung als Antrag von weitreichender Bedeutung erfolgt durch 
          den Hauptvorstand, der entsprechende Einordnungsbeschluss ist bei der
          Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
          Das Recht zur Stellung von Anträgen mit weitreichender Bedeutung steht 
          ausschließlich dem Hauptvorstand zu.


 

§ 10   Außerordentliche Mitgliederversammlung

 
1.       Der Hauptvorstand kann jederzeit eine außerordentliche
          Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund mit einfacher Mehrheit 
          einberufen.

 
2.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
          wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies
          unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
          Das Verlangen ist an den geschäftsführenden Hauptvorstand zu richten 
          und bedarf der Schriftform.

 
3.       Die für ordentliche Mitgliederversammlung in dieser Satzung getroffenen
          Bestimmungen des § 9 der Satzung gelten für außerordentliche 
          Mitgliederversammlungen entsprechend.




§ 11   Hauptvorstand (HV)

 
1.       Der Hauptvorstand vertritt den Verein nach Innen und Außen und führt
          dessen Geschäfte nach  Maßgabe dieser Satzung in Verbindung mit den
          die Satzung ergänzenden Geschäftsordnungen.

 
2.       Der Hauptvorstand besteht aus:

          - dem Ehrenvorsitzenden,

          - dem  Vorsitzenden,

          - den beiden 2. Vorsitzenden,

          - dem Hauptgeschäftsführer,

          - dem  1. , 2. und ggf. 3.
            Geschäftsführer,                                                      

          - dem Hauptkassenwart,

          - dem stellvertretenden Hauptkassenwart –sofern gewählt-

          - den Leitern der dem Verein untergliederten Abteilungen,

          - dem Rechts- und Sozialwart,

          - dem Hauptjugendleiter –sofern gewählt-,

          - dem stellvertretenden Hauptjugendleiter –sofern gewählt-,

          - dem Pressesprecher –sofern gewählt-,

          - dem Vorsitzenden des Ehrenrates,

          - dem Vorsitzenden des Förderrings,

                                 

          Der Vorsitzende des Förderrings ist Mitglied des Hauptvorstandes ohne   
          Stimmberechtigung.

          Der Vorsitzende der Hauptkassenprüfer ist berechtigt, an den Sitzungen
          des Hauptvorstandes beratend teilzunehmen, ein Stimmrecht hat er nicht.

          Sofern eine oder mehrere Funktion(en) des Hauptvorstandes nicht besetzt
          werden, kann der Hauptvorstand durch Beschluss deren Aufgaben
          anderen Mitgliedern des  
          Hauptvorstandes zuordnen.

          Zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen kann der
          Hauptvorstand durch Beschluss nicht besetzte Funktionen des
          Hauptvorstandes kommissarisch besetzen.

 
3.       Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins werden durch den 
          geschäftsführenden Hauptvorstand (GHV) geführt.

          
          Der geschäftsführende Hauptvorstand besteht aus

 

          - dem Vorsitzenden,

          - den beiden 2. Vorsitzenden,

          - dem Hauptgeschäftsführer,

          - dem 1. Geschäftsführer,

          - dem Hauptkassenwart,

          - dem Hauptjugendleiter –sofern gewählt-,

          - dem Pressesprecher –sofern gewählt-,

                      
          Sofern eine oder mehrere Funktion(en) des geschäftsführenden
          Hauptvorstandes nicht besetzt werden, kann der Hauptvorstand durch
          Beschluss deren Aufgaben anderen Mitgliedern des geschäftsführenden
          Hauptvorstandes zuordnen.

          Zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen kann der
          Hauptvorstand durch Beschluss nicht besetzte Funktionen des 
          geschäftsführenden Hauptvorstandes kommissarisch besetzen.

 
4.       Der Hauptvorstand und der geschäftsführende Hauptvorstand sind 
          befugt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung ist
          von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 
5.       Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne
          des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden 2. Vorsitzenden, der
          Hauptgeschäftsführer und der Hauptkassenwart jeweils zu zweit 
          gemeinsam berechtigt.

 
6.       Der Hauptvorstand und der geschäftsführende Hauptvorstand sind 
          beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner gewählten Mitglieder anwesend
          ist.

 
7.       Die Hauptvorstandssitzungen werden von dem  Vorsitzenden, bei dessen 
          Verhinderung von einem der beiden 2. Vorsitzenden, bei deren
          Verhinderung wiederum durch ein anderes anwesendes Mitglied des
          geschäftsführenden Hauptvorstandes geleitet.
          Die in den Sitzungen des Hauptvorstandes gefassten Beschlüsse sind zu 
          protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem
          Protokollführer zu unterschreiben.

 
8.       Beschlüsse des Hauptvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
          bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
          Sitzungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen.

 
9.       Die Mitglieder der Abteilungsvorstände und des Ehrenrates sind berechtigt,
          an den Sitzungen des Hauptvorstandes teilzunehmen, ohne allerdings
          stimmberechtigt zu sein. Das Stimmrecht eines anwesenden
          Abteilungsleiters oder dessen entsandten Vertreters bzw. des
          Vorsitzenden des Ehrenrates bleibt davon unberührt.

 
10.     Der Hauptvorstand soll mindestens 2-mal im Geschäftsjahr
          zusammentreten. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der 
          Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen.


 

§ 12   Vereinsjugend

 
          Im Rahmen der Bestimmungen der Jugendordnung verwaltet sich die
          Vereinsjugend selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr
          zufließenden Mittel.


          Die Verwendung muss den Bestimmungen des Abschnitts
          „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung entsprechen.


          In Jugendangelegenheiten, die allein in den Geschäftsführungsbereich der
          untergliederten Abteilungen fallen, entscheiden ausschließlich die
          Abteilungen.


 
 
§ 13   Kassenführung, Vermögen, Gewinne

 
1.       Die Kassenführung des Hauptkassenwartes wird durch mindestens
          3 Kassenprüfer, die  von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer 
          des Hauptvorstandes gewählt werden, überprüft. Die Kassenprüfer sind
          berechtigt und verpflichtet, die Wirtschaftsführung des Vereins laufend zu
          überwachen. Im Jahr soll mindestens eine nicht angemeldete
          Kassenprüfung vorgenommen werden. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen
          haben die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung zu berichten.


          Die Kassenprüfer sind weiterhin berechtigt, die Kassengeschäfte der
          untergliederten Abteilungen stichprobenhaft vor den jährlich
          wiederkehrenden Abteilungsversammlungen zu überprüfen. Die
          Kassenprüfungen der Abteilungen sollen bis spätestens Ende März jeden
          Jahres für das zurückliegende Geschäftsjahr abgeschlossen sein.

          Die gegenüber der Mitgliederversammlung des Vereins zu erstattenden
          Berichte der Kassenprüfer sollen sich auch über die allgemeine Finanzlage
          der geprüften Abteilungen verhalten. Kann die Abteilung die
          Kassenprüfung nicht rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung
          (Jahreshauptversammlung) des Vereins nachweisen, so ist der
          geschäftsführende Hauptvorstand berechtigt, fällige Zuwendungen an die
          betroffene Abteilung aus der Hauptkasse auszusetzen.

 
2.       Die Kassenprüfer wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden und dessen
          Stellvertreter. Der Vorsitzende der Hauptkassenprüfer, im
          Verhinderungsfall der Stellvertreter, kann an den Sitzungen des
          Hauptvorstandes beratend teilnehmen.

 
3.       Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) dürfen nur durch
          die gemäß § 26 BGB Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
          (vgl. § 11 Ziffer 5.) und durch den stellv. Hauptkassenwart ausgestellt
          werden. Es sind grundsätzlich immer 2 Unterschriften erforderlich.


4.       Zuwendungsbestätigungen für Sachspenden dürfen nur ausgestellt
          werden, wenn die gespendete Sache für steuerbegünstigte Zwecke im
          Sinne dieser Satzung verwendet wird. Die Sachspenden sind mit dem
          gemeinen Wert zu bewerten. Die Bewertung ist von den die
          Zuwendungsbestätigung ausstellenden Vorstandsmitgliedern schriftlich zu
          dokumentieren. Kann der Wert der Sachspende nicht zweifelsfrei ermittelt
          werden, so ist in der Zuwendungsbestätigung zu vermerken: „Wert nach
          Angaben des Spenders“.


5.       Die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Aufwandsspenden ist
          zulässig, wenn und soweit diese Satzung für den Spender einen Anspruch
          auf Erstattung von Aufwendungen, die für den Verein geleistet worden
          sind, vorsieht und der Spender auf diesen Anspruch verzichtet. Die 
          Aufwandsspende ist in der Weise in der Buchführung festzuhalten, dass
          sowohl die Ausgabe in Höhe des Aufwandes als auch die
          Spendeneinnahme zu buchen sind. Darüber hinaus ist der Verzicht des
          Spenders auf den Erstattungsanspruch schriftlich zu dokumentieren.


 

§ 14   Ehrenrat

 
          Der Ehrenrat hat die Aufgabe und den Zweck, die Arbeit der
          Vereinsorgane zu unterstützen, die sportliche Korrektheit aller
          Entscheidungen der Vereinsorgane im Rahmen der Satzung und der
          Vereinsstrukturen zu überwachen und zu gewährleisten, die 
          Wahrnehmung der

          Mitgliederrechte zu festigen und bei Verstößen gegen die Satzung 
          und/oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit einzuschreiten.


1.       Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Hauptvorstandes die 9
          ständigen Mitglieder des Ehrenrates. Kommt keine einfache Mehrheit für
          die vorgeschlagenen 9 Mitglieder einer zusammengefassten Liste
          zustande, wird in einzelnen Namensabstimmungen über jeden einzelnen
          dieser Kandidaten abgestimmt. Für die Kandidaten, die keine einfache
          Mehrheit der Stimmen erhalten, rücken aus der jeweiligen Liste
          Wahlvorschläge in der vom Hauptvorstand festgelegten Reihenfolge zur
          Abstimmung nach.


          Der Hauptvorstand bestimmt und wählt diese 9 Mitglieder wie folgt:

          5 Mitglieder werden aus einer Vorschlagsliste der Abteilungen gewählt, die
          weiteren 4 Mitglieder werden aus einer nachfolgend aufzustellenden
          Vorschlagsliste des geschäftsführenden Hauptvorstandes gewählt. Bei der
          Abteilungsliste hat jedes Hauptvorstandsmitglied bis zu 5 Stimmen, bei
          der Liste des geschäftsführenden Hauptvorstands bis zu 4 Stimmen.
          Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer erhaltenen Stimmen.


          Aus einer Abteilung können höchstens 2 Mitglieder in den Ehrenrat
          gewählt werden. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein anderes
          Vorstandsamt im Verein bekleiden. Hiervon ausgenommen ist die Funktion
          eines Kassenprüfers. Die Mitglieder des Ehrenrates werden für die Dauer
          von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist im Rahmen der Altersgrenze
          unbegrenzt zulässig. Das Mindestalter der Mitglieder des Ehrenrates
          beträgt im Wahljahr 30 Jahre, das Höchstalter im Wahljahr ist auf 80 Jahre
          begrenzt. Die Mitglieder des Ehrenrates sollten im Wahljahr eine 10-jährige
          Mitgliedschaft nachweisen. Begründete Ausnahmen sind zulässig.


          Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus
          seinen Reihen selbst. Der Vorsitzende des Ehrenrates, bzw. bei
          Abwesenheit sein Stellvertreter, ist stimmberechtigtes Mitglied im
          Hauptvorstand des Vereins.


          Der Ehrenrat soll im Kalenderjahr mindestens zweimal tagen. Die Einladung
          erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. durch seinen Stellvertreter in
          schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer
          Frist von 14 Tagen.


          Auf schriftliches Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern des Ehrenrates,
          ist zu einer Sondersitzung des Ehrenrates unter Angabe des oder der
          dringlichen Tagesordnungspunkte durch den Vorsitzenden oder seinen
          Stellvertreter unverzüglich einzuladen.


          Zu den Sitzungen des Ehrenrates ist der geschäftsführende
          Hauptvorstand mit einzuladen.


          Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner gewählten 
          Mitglieder anwesend ist.


          Die Beschlüsse des Ehrenrates werden mit einfacher, offener Mehrheit
          gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
          bzw. des Sitzungsleiters.


          Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen.


          Geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn der Ehrenrat dieses auf
          Antrag eines Mitgliedes des Ehrenrates mit einfacher Mehrheit beschließt.


          Der Vorsitzende des Ehrenrates und sein Stellvertreter sind berechtigt
          und angehalten, an den regelmäßigen Sitzungen des geschäftsführenden
          Hauptvorstandes teilzunehmen, ohne allerdings selbst stimmberechtigt zu
          sein.


          Die Mitglieder des Ehrenrates sind berechtigt und angehalten, an den
          Sitzungen des Hauptvorstandes teilzunehmen, ohne allerdings - außer 
          dem Vorsitzenden oder seines Stellvertreters- selbst stimmberechtigt zu
          sein.


2.       Dem Ehrenrat des TSV Fichte Hagen 1863 e.V. obliegen insbesondere
          folgende Aufgaben und Zuständigkeiten.


2.1     Ausschluss- und Einspruchsverfahren für alle Mitglieder des Vereins.

           

          Beteiligung und Beilegung von Streitfällen zwischen Vereinsorganen sowie
          zwischen einzelnen Mitgliedern untereinander.


          Dem Ehrenrat obliegt die Schlichtung bzw. der Schlichtungsversuch von
          Streitigkeiten innerhalb des Vereins sowie unter den Mitgliedern. Er ist 
          ferner zuständig für die abschließende Entscheidung über den Einspruch
          eines durch den Hauptvorstand ausgeschlossenen Mitgliedes.


          Sowohl für den Verein als auch für alle Mitglieder ist der ordentliche
          Rechtsweg zu den Zivilgerichten verschlossen, bevor nicht der Versuch
          einer Streitschlichtung über den Ehrenrat vergeblich unternommen worden
          ist.


          Beschlussfassungen des Ehrenrates erfolgen aufgrund mündlicher
          Erörterungen, in deren Verlauf den beiden Streitparteien Gelegenheit
          gegeben wird, ihre Belange und Ansichten ausreichend vorzutragen.


          Erweist sich eine gütliche Einigung der Streitparteien trotz entsprechender
          Bemühungen des Ehrenrates als nicht gegeben, so kann der Ehrenrat
          durch Beschluss auf eine Verwarnung, Aberkennung der Fähigkeit, ein
          Vereinsamt auf Zeit oder auf Dauer zu bekleiden, oder auf zeitlichen
          Ausschluss vom Sportbetrieb oder auch als letztes Mittel auf
          Vereinsausschluss des Mitgliedes entscheiden.


          Der Beschluss des Ehrenrates ist den Betroffenen über den
          geschäftsführenden Hauptvorstand per Einschreiben zuzuleiten.


          Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nur auf dem ordentlichen
          Rechtsweg zu den Zivilgerichten statt.


2.2     Zustimmung zu den Vorschlägen des Hauptvorstandes oder des
          geschäftsführenden Hauptvorstandes zur Ehrung von Mitgliedern oder
          Mannschaften.


          Ehrungen eines Mitgliedes oder einer Mannschaft nach § 1 – Absatz 2 der
          Ehrenordnung des Vereins.


          Ernennung eines Ehrenmitgliedes nach § 2 oder eines Ehrenvorsitzenden
          nach § 3 der Ehrenordnung des Vereins.


2.3     Empfehlungsbeschluss zu einer beabsichtigten Satzungsänderung des
          Vereins.


2.4     Empfehlungsbeschluss zu einer beabsichtigten Änderung der
          Beitragsordnung des Vereins.

 

 
IV. Abteilungen

 

§ 15   Abteilungen

 
1.       Der Verein gliedert sich in folgende Abteilungen:

 

          - Turnen,

          - Leichtathletik,

          - Fußball,

          - Handball,

          - Basketball,

          - Tischtennis,

          - Volleyball,

          - Tennis,

          - Judo / Selbstverteidigung,

          - Hockey,

          - American Sports,

          - Taekwondo.

 

2.       Die Abteilungen stellen unselbstständige Untergliederungen des Vereins
          dar. Die Abteilungen sind nicht befugt, sich eine eigene Satzung zu geben.


3.       Die Rechte der Abteilungen gegenüber dem Verein werden durch die
          Abteilungsvorstände wahrgenommen, die durch die Abteilungsmitglieder in
          der Abteilungsmitgliederversammlung gewählt werden und sodann dem
          Hauptvorstand schriftlich zu benennen sind.

          Für die Mitgliederversammlungen der Abteilungen und für die
          Abteilungsvorstände gelten die Vorschriften dieser Satzung einschließlich
          der ergänzenden Ordnungen sowie die von der Mitgliederversammlung
          oder dem Hauptvorstand für den Verein entwickelten Richtlinien
          entsprechend.


4.       Im Rahmen dieser Befugnisse sind die Abteilungsvorstände berechtigt und
          bevollmächtigt, die Abteilungsangelegenheiten nach den Grundsätzen
          ordnungsgemäßer Vereinsführung selbstständig im Namen und mit
          Wirkung für den Verein zu erledigen.

          Insbesondere führen die Abteilungen ihre sportlichen Veranstaltungen,
          Wettkämpfe und Meisterschaften eigenständig durch.

          Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich eigene Abteilungsbeiträge zu
          erheben. Ihre Haushalts- und Kassenführung muss den Bestimmungen
          des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung
          sowie den Bestimmungen der Vereinssatzung betreffend die
          Gemeinnützigkeit des Vereins entsprechen. Über die vom Verein den
          Abteilungen zur Verfügung gestellten Gelder ist jederzeit auf
          Anforderung des Hauptkassenwartes Rechnung zu legen.
          Wichtige Geschäftsvorgänge, die finanzielle Verpflichtungen zur Folge
          haben, die den halben Jahresetat einer Abteilung oder 5.000 EURO im
          Einzelfall übersteigen, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden
          Hauptvorstandes.Dies gilt auch für den Abschluss von Verträgen wie z.B.
          Trainer- und Spieler- sowie Übungsleiterverträge und sonstige
          Dauerschuldverhältnisse, die mit finanziellen Verpflichtungen für die
          Abteilung verbunden sind. Die Verpflichtung zur Meldung solcher wichtiger
          Geschäftsvorfälle liegt bei den betroffenen Abteilungsvorständen.


5.       Die Neubildung, Auflösung von Abteilungen, Zusammenschlüsse bzw.
          Spielgemeinschaften mit anderen Vereinen oder Abteilungen von Vereinen
          beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Hauptvorstandes
          mit einfacher Mehrheit, wenn nicht § 9 – Absatz 8 der Satzung vom
          Hauptvorstand beschlossen wird.


 

§ 16   Datenschutzklausel


1.       Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein
          Geburtsdatum und seine Bankverbindung sowie weitere Angaben auf.
          Diese  Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System 
          gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer
          zugeordnet. Die personengebundenen Daten werden dabei durch
          geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der
          Kenntnisnahme Dritter geschützt.


          Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden 
          von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur
          Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte 
          bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat,
          das der Verarbeitung entgegensteht.


2.       Als Mitglied einer ganzen Reihe von Sportverbänden ist der Verein ver-
          pflichtet, seine Mitglieder und Sportergebnisse an die Verbände zu melden.
          Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse
          und Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben 
          auch weitere Angaben.


3.       Der Verein informiert die Tagespresse über Turnier- und Spielergebnisse
          sowie über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies
          auch auf der Internetseite und in den Vereinsmitteilungen des Vereins
          veröffentlicht. Ein einzelner Widerspruch eines Mitgliedes gegen diese Art
          der Veröffentlichung ist nur eingeschränkt möglich.

 
4.       Die Weitergabe von personenbezogenen Mitgliederdaten bezieht sich
          immer nur auf Sportereignisse, Sportergebnisse und erwähnenswerte
          private Ereignisse. Ein einzelner Widerspruch eines Mitgliedes gegen diese
          Art der Veröffentlichung ist ebenfalls nur eingeschränkt möglich.


          Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und
          Abteilungs- vorstände ausgehändigt, die im Verein eine entsprechende
          Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Eine
          anderweitige Weiter-gabe dieser Verzeichnisse ist nicht zulässig.


5.       Beim Ausscheiden eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtstag
          aus der Mitgliederliste des Vereins gelöscht.
          Personenbezogene Daten des ausscheidenden Mitgliedes, die Kassenver-
          waltung betreffend, werden gemäß den steuerlichen Bestimmungen bis zu
          zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Ausscheidens durch den
          Vorstand aufbewahrt.


 

§ 17   Auflösung des Vereins und Liquidation

 
1.       Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der
          anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zweier      
          Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Die beiden
          Mitgliederversammlungen müssen mindestens 4 Wochen, längstens aber
          8 Wochen, auseinander liegen.


2.       Mit der Auflösung des Vereins ist der Vorstand im Sinne von § 11 Abs. 5
          der Satzung Liquidator. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende
          Vermögen fällt an die Stadt Hagen  und darf nur zu gemeinnützigen
          Zwecken – und zwar zur Förderung des Sports – verwendet werden.

 

 

Hagen, den 17.04.2010

 

Nachsatz:


          Die Satzungsänderung wurde am 20.08.2010 in das Vereinsregister des
          Amtsgerichts Hagen rechtsverbindlich eingetragen.


          Diese Satzung ist somit seit diesem Tag gültig.