Satzung des TSV Fichte Hagen 1863 e.V.
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 21. April 2011 um 05:39 Uhr Geschrieben von: Der geschäftsführende Hauptvorstand
Satzung des Turn- und Sportverein
Fichte Hagen 1863 e.V.
I. Allgemeines
§ 1 Präambel
1. Der Turn- und Sportverein Fichte Hagen 1863 e.V., eingetragen im
Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen unter VR 942, hat in seiner 146.
ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25.04.2009 die nachfolgende
Satzung beschlossen und damit die in den Jahren 1945, 1958, 1976,
1991, 2003 und zuletzt 2006 jeweils geänderten bzw. neu gefassten
Satzungen außer Kraft gesetzt.
2. Wenn und soweit nachfolgend für Mitglieder und Funktionsträger des
Vereins die männliche bzw. weibliche Form gewählt ist, so beinhaltet dies
nicht eine geschlechtsspezifische Bindung, vielmehr können sowohl
männliche als auch weibliche Personen Funktionsträger des Vereins sein.
§ 2 Name, Sitz und Farben des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Fichte Hagen 1863
e.V.“, abgekürzt „TSV Fichte Hagen 1863 e.V.“ und hat seinen Sitz in
Hagen.
2. Die Vereinsfarben sind Blau – Weiß.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins sind die Förderung des Sports, die körperliche und
geistige Ertüchtigung durch Leibesübungen sowie die Errichtung und
Erhaltung der vereinseigenen Sportanlagen und Vereinsheime.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Wenn und soweit einem Mitglied Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung von Aufgaben für den Verein entstanden sind, so können
diese Aufwendungen gegen entsprechenden Nachweis entschädigt werden.
Über Grund und Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der
Hauptvorstand durch Beschluss.
§ 4 Mitgliedschaft in Turn- und Sportverbänden
1. Der Verein ist Mitglied in Turn- und Sportfachverbänden seiner jeweiligen
untergliederten Abteilungen.
2. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den
Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört.
Die Mitglieder unterliegen insoweit den Satzungen und Ordnungen dieser
Verbände und unterwerfen sich denselben mit Eintritt in den Verein.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede Person, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet,
kann die Mitgliedschaft erwerben.
2. Der Anmeldeantrag (Vordruck 101) ist schriftlich an den
geschäftsführenden Hauptvorstand zu richten, der über die Aufnahme
innerhalb eines Monats seit Eingang des Antrags entscheidet. Der Antrag
eines Minderjährigen unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter auf dem Anmeldeantrag.
3. Mit Erwerb der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der
Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages, deren Höhe sich nach der
jeweils gültigen Beitragsordnung richtet. Anmeldeanträge, die nicht die
Zustimmung des Antragstellers zur Beitragszahlung im Wege des
Bankeinzugsverfahrens enthalten, sind im Regelfall abzulehnen.
4. Mit der Aufnahme als Vereinsmitglied erkennt das Mitglied die Satzung
sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins als bindend an.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
- Kündigung (Austritt) durch das Mitglied,
- Ausschluss des Mitgliedes durch den Verein,
- Tod des Mitgliedes.
2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche an den geschäftsführenden
Hauptvorstand zu richtende Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3
Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung der
Mitgliedschaft wird durch den Verein schriftlich bestätigt.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Hauptvorstandes ausgeschlossen
werden wenn
- das Mitglied trotz mindestens zweifacher Mahnung fällige Beiträge nicht
entrichtet hat,
- das Mitglied in grober Weise den Interessen oder der Satzung des
Vereins zuwider gehandelt hat,
- ein sonstiger, wichtiger Grund zum Ausschluss des Mitgliedes vorliegt.
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Hauptvorstand auf
Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied, die Abteilungsvorstände
und der geschäftsführende Hauptvorstand berechtigt.
Der Ausschließungsantrag ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von 2 Wochen
schriftlich dazu zu erklären.
Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen
Äußerungen des Mitgliedes zu entscheiden.
Die Entscheidung über den Ausschluss kann nur mit einer Mehrheit von
3/4 der anwesenden Hauptvorstandsmitglieder gefasst werden.
Der Ausschließungsbeschluss wird sofort wirksam und ist dem Mitglied
schriftlich samt Gründen mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
Recht des Einspruchs beim Ehrenrat des Vereins zu.
Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der
Entscheidung schriftlich an den Vorsitzenden des Ehrenrates zu richten.
Während des Einspruchsverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
Die Einspruchsentscheidung ist dem betroffenen Mitglied durch den
Vorsitzenden des Ehrenrates schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft / Ehrenvorsitzender
1. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Hauptvorstandes mit 3/4 Mehrheit ernannt.
2. Ehrenvorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Hauptvorstandes mit 3/4 Mehrheit ernannt.
3. Die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden ist nur zu dessen Lebzeiten
zulässig.
4. Im Übrigen gilt die Ehrenordnung des Vereins.
III. Organe
§ 8 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung,
- der Hauptvorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, ihrer
Beschlussfassung unterliegen alle Vereinsangelegenheiten, soweit in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist.
2. Im Geschäftsjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
möglichst in den ersten 4 Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Hierzu
wird durch den Hauptvorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich in
den offiziellen Vereinsmitteilungen und/oder durch eine persönliche
Einladung (einfacher Brief) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
3. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen
insbesondere:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts
über das zurückliegende Geschäftsjahr,
b) Entlastung des Hauptvorstandes für das zurückliegende Geschäftsjahr,
c) Wahl des Hauptvorstandes, der Hauptkassenprüfer und der Mitglieder
des Ehrenrates (alle 2 Jahre),
d) Festsetzung der Beiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) Entscheidungen über Anträge zur Tagesordnung oder Sachanträge, die
mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den
geschäftsführenden Hauptvorstand zu richten sind.
Dringende Anträge können in der Versammlung mündlich vorgetragen
werden, wenn sie bei einer Verzögerung ihren Zweck verfehlen würden.
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem der beiden 2. Vorsitzenden, bei deren
Verhinderung wiederum durch ein anderes anwesendes Mitglied des
geschäftsführenden Hauptvorstandes geleitet.
5. In jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Das Protokoll kann durch jedes Mitglied eingesehen werden.
6. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder offen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn die Mitgliederversammlung
dieses auf Antrag eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit beschließt.
7. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat.
8. Die Zustimmung zu Anträgen von für den Verein weitreichender
Bedeutung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Die Einordnung als Antrag von weitreichender Bedeutung erfolgt durch
den Hauptvorstand, der entsprechende Einordnungsbeschluss ist bei der
Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Das Recht zur Stellung von Anträgen mit weitreichender Bedeutung steht
ausschließlich dem Hauptvorstand zu.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Hauptvorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund mit einfacher Mehrheit
einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Das Verlangen ist an den geschäftsführenden Hauptvorstand zu richten
und bedarf der Schriftform.
3. Die für ordentliche Mitgliederversammlung in dieser Satzung getroffenen
Bestimmungen des § 9 der Satzung gelten für außerordentliche
Mitgliederversammlungen entsprechend.
§ 11 Hauptvorstand (HV)
1. Der Hauptvorstand vertritt den Verein nach Innen und Außen und führt
dessen Geschäfte nach Maßgabe dieser Satzung in Verbindung mit den
die Satzung ergänzenden Geschäftsordnungen.
2. Der Hauptvorstand besteht aus:
- dem Ehrenvorsitzenden,
- dem Vorsitzenden,
- den beiden 2. Vorsitzenden,
- dem Hauptgeschäftsführer,
- dem 1. , 2. und ggf. 3.
Geschäftsführer,
- dem Hauptkassenwart,
- dem stellvertretenden Hauptkassenwart –sofern gewählt-
- den Leitern der dem Verein untergliederten Abteilungen,
- dem Rechts- und Sozialwart,
- dem Hauptjugendleiter –sofern gewählt-,
- dem stellvertretenden Hauptjugendleiter –sofern gewählt-,
- dem Pressesprecher –sofern gewählt-,
- dem Vorsitzenden des Ehrenrates,
- dem Vorsitzenden des Förderrings,
Der Vorsitzende des Förderrings ist Mitglied des Hauptvorstandes ohne
Stimmberechtigung.
Der Vorsitzende der Hauptkassenprüfer ist berechtigt, an den Sitzungen
des Hauptvorstandes beratend teilzunehmen, ein Stimmrecht hat er nicht.
Sofern eine oder mehrere Funktion(en) des Hauptvorstandes nicht besetzt
werden, kann der Hauptvorstand durch Beschluss deren Aufgaben
anderen Mitgliedern des
Hauptvorstandes zuordnen.
Zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen kann der
Hauptvorstand durch Beschluss nicht besetzte Funktionen des
Hauptvorstandes kommissarisch besetzen.
3. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins werden durch den
geschäftsführenden Hauptvorstand (GHV) geführt.
Der geschäftsführende Hauptvorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- den beiden 2. Vorsitzenden,
- dem Hauptgeschäftsführer,
- dem 1. Geschäftsführer,
- dem Hauptkassenwart,
- dem Hauptjugendleiter –sofern gewählt-,
- dem Pressesprecher –sofern gewählt-,
Sofern eine oder mehrere Funktion(en) des geschäftsführenden
Hauptvorstandes nicht besetzt werden, kann der Hauptvorstand durch
Beschluss deren Aufgaben anderen Mitgliedern des geschäftsführenden
Hauptvorstandes zuordnen.
Zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen kann der
Hauptvorstand durch Beschluss nicht besetzte Funktionen des
geschäftsführenden Hauptvorstandes kommissarisch besetzen.
4. Der Hauptvorstand und der geschäftsführende Hauptvorstand sind
befugt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung ist
von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
5. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne
des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden 2. Vorsitzenden, der
Hauptgeschäftsführer und der Hauptkassenwart jeweils zu zweit
gemeinsam berechtigt.
6. Der Hauptvorstand und der geschäftsführende Hauptvorstand sind
beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner gewählten Mitglieder anwesend
ist.
7. Die Hauptvorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem der beiden 2. Vorsitzenden, bei deren
Verhinderung wiederum durch ein anderes anwesendes Mitglied des
geschäftsführenden Hauptvorstandes geleitet.
Die in den Sitzungen des Hauptvorstandes gefassten Beschlüsse sind zu
protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem
Protokollführer zu unterschreiben.
8. Beschlüsse des Hauptvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
Sitzungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen.
9. Die Mitglieder der Abteilungsvorstände und des Ehrenrates sind berechtigt,
an den Sitzungen des Hauptvorstandes teilzunehmen, ohne allerdings
stimmberechtigt zu sein. Das Stimmrecht eines anwesenden
Abteilungsleiters oder dessen entsandten Vertreters bzw. des
Vorsitzenden des Ehrenrates bleibt davon unberührt.
10. Der Hauptvorstand soll mindestens 2-mal im Geschäftsjahr
zusammentreten. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen.
§ 12 Vereinsjugend
Im Rahmen der Bestimmungen der Jugendordnung verwaltet sich die
Vereinsjugend selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr
zufließenden Mittel.
Die Verwendung muss den Bestimmungen des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung entsprechen.
In Jugendangelegenheiten, die allein in den Geschäftsführungsbereich der
untergliederten Abteilungen fallen, entscheiden ausschließlich die
Abteilungen.
§ 13 Kassenführung, Vermögen, Gewinne
1. Die Kassenführung des Hauptkassenwartes wird durch mindestens
3 Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer
des Hauptvorstandes gewählt werden, überprüft. Die Kassenprüfer sind
berechtigt und verpflichtet, die Wirtschaftsführung des Vereins laufend zu
überwachen. Im Jahr soll mindestens eine nicht angemeldete
Kassenprüfung vorgenommen werden. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen
haben die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Kassenprüfer sind weiterhin berechtigt, die Kassengeschäfte der
untergliederten Abteilungen stichprobenhaft vor den jährlich
wiederkehrenden Abteilungsversammlungen zu überprüfen. Die
Kassenprüfungen der Abteilungen sollen bis spätestens Ende März jeden
Jahres für das zurückliegende Geschäftsjahr abgeschlossen sein.
Die gegenüber der Mitgliederversammlung des Vereins zu erstattenden
Berichte der Kassenprüfer sollen sich auch über die allgemeine Finanzlage
der geprüften Abteilungen verhalten. Kann die Abteilung die
Kassenprüfung nicht rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) des Vereins nachweisen, so ist der
geschäftsführende Hauptvorstand berechtigt, fällige Zuwendungen an die
betroffene Abteilung aus der Hauptkasse auszusetzen.
2. Die Kassenprüfer wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Der Vorsitzende der Hauptkassenprüfer, im
Verhinderungsfall der Stellvertreter, kann an den Sitzungen des
Hauptvorstandes beratend teilnehmen.
3. Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) dürfen nur durch
die gemäß § 26 BGB Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
(vgl. § 11 Ziffer 5.) und durch den stellv. Hauptkassenwart ausgestellt
werden. Es sind grundsätzlich immer 2 Unterschriften erforderlich.
4. Zuwendungsbestätigungen für Sachspenden dürfen nur ausgestellt
werden, wenn die gespendete Sache für steuerbegünstigte Zwecke im
Sinne dieser Satzung verwendet wird. Die Sachspenden sind mit dem
gemeinen Wert zu bewerten. Die Bewertung ist von den die
Zuwendungsbestätigung ausstellenden Vorstandsmitgliedern schriftlich zu
dokumentieren. Kann der Wert der Sachspende nicht zweifelsfrei ermittelt
werden, so ist in der Zuwendungsbestätigung zu vermerken: „Wert nach
Angaben des Spenders“.
5. Die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Aufwandsspenden ist
zulässig, wenn und soweit diese Satzung für den Spender einen Anspruch
auf Erstattung von Aufwendungen, die für den Verein geleistet worden
sind, vorsieht und der Spender auf diesen Anspruch verzichtet. Die
Aufwandsspende ist in der Weise in der Buchführung festzuhalten, dass
sowohl die Ausgabe in Höhe des Aufwandes als auch die
Spendeneinnahme zu buchen sind. Darüber hinaus ist der Verzicht des
Spenders auf den Erstattungsanspruch schriftlich zu dokumentieren.
§ 14 Ehrenrat
Der Ehrenrat hat die Aufgabe und den Zweck, die Arbeit der
Vereinsorgane zu unterstützen, die sportliche Korrektheit aller
Entscheidungen der Vereinsorgane im Rahmen der Satzung und der
Vereinsstrukturen zu überwachen und zu gewährleisten, die
Wahrnehmung der
Mitgliederrechte zu festigen und bei Verstößen gegen die Satzung
und/oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit einzuschreiten.
1. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Hauptvorstandes die 9
ständigen Mitglieder des Ehrenrates. Kommt keine einfache Mehrheit für
die vorgeschlagenen 9 Mitglieder einer zusammengefassten Liste
zustande, wird in einzelnen Namensabstimmungen über jeden einzelnen
dieser Kandidaten abgestimmt. Für die Kandidaten, die keine einfache
Mehrheit der Stimmen erhalten, rücken aus der jeweiligen Liste
Wahlvorschläge in der vom Hauptvorstand festgelegten Reihenfolge zur
Abstimmung nach.
Der Hauptvorstand bestimmt und wählt diese 9 Mitglieder wie folgt:
5 Mitglieder werden aus einer Vorschlagsliste der Abteilungen gewählt, die
weiteren 4 Mitglieder werden aus einer nachfolgend aufzustellenden
Vorschlagsliste des geschäftsführenden Hauptvorstandes gewählt. Bei der
Abteilungsliste hat jedes Hauptvorstandsmitglied bis zu 5 Stimmen, bei
der Liste des geschäftsführenden Hauptvorstands bis zu 4 Stimmen.
Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer erhaltenen Stimmen.
Aus einer Abteilung können höchstens 2 Mitglieder in den Ehrenrat
gewählt werden. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein anderes
Vorstandsamt im Verein bekleiden. Hiervon ausgenommen ist die Funktion
eines Kassenprüfers. Die Mitglieder des Ehrenrates werden für die Dauer
von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist im Rahmen der Altersgrenze
unbegrenzt zulässig. Das Mindestalter der Mitglieder des Ehrenrates
beträgt im Wahljahr 30 Jahre, das Höchstalter im Wahljahr ist auf 80 Jahre
begrenzt. Die Mitglieder des Ehrenrates sollten im Wahljahr eine 10-jährige
Mitgliedschaft nachweisen. Begründete Ausnahmen sind zulässig.
Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus
seinen Reihen selbst. Der Vorsitzende des Ehrenrates, bzw. bei
Abwesenheit sein Stellvertreter, ist stimmberechtigtes Mitglied im
Hauptvorstand des Vereins.
Der Ehrenrat soll im Kalenderjahr mindestens zweimal tagen. Die Einladung
erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. durch seinen Stellvertreter in
schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer
Frist von 14 Tagen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern des Ehrenrates,
ist zu einer Sondersitzung des Ehrenrates unter Angabe des oder der
dringlichen Tagesordnungspunkte durch den Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter unverzüglich einzuladen.
Zu den Sitzungen des Ehrenrates ist der geschäftsführende
Hauptvorstand mit einzuladen.
Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner gewählten
Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse des Ehrenrates werden mit einfacher, offener Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
bzw. des Sitzungsleiters.
Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen.
Geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn der Ehrenrat dieses auf
Antrag eines Mitgliedes des Ehrenrates mit einfacher Mehrheit beschließt.
Der Vorsitzende des Ehrenrates und sein Stellvertreter sind berechtigt
und angehalten, an den regelmäßigen Sitzungen des geschäftsführenden
Hauptvorstandes teilzunehmen, ohne allerdings selbst stimmberechtigt zu
sein.
Die Mitglieder des Ehrenrates sind berechtigt und angehalten, an den
Sitzungen des Hauptvorstandes teilzunehmen, ohne allerdings - außer
dem Vorsitzenden oder seines Stellvertreters- selbst stimmberechtigt zu
sein.
2. Dem Ehrenrat des TSV Fichte Hagen 1863 e.V. obliegen insbesondere
folgende Aufgaben und Zuständigkeiten.
2.1 Ausschluss- und Einspruchsverfahren für alle Mitglieder des Vereins.
Beteiligung und Beilegung von Streitfällen zwischen Vereinsorganen sowie
zwischen einzelnen Mitgliedern untereinander.
Dem Ehrenrat obliegt die Schlichtung bzw. der Schlichtungsversuch von
Streitigkeiten innerhalb des Vereins sowie unter den Mitgliedern. Er ist
ferner zuständig für die abschließende Entscheidung über den Einspruch
eines durch den Hauptvorstand ausgeschlossenen Mitgliedes.
Sowohl für den Verein als auch für alle Mitglieder ist der ordentliche
Rechtsweg zu den Zivilgerichten verschlossen, bevor nicht der Versuch
einer Streitschlichtung über den Ehrenrat vergeblich unternommen worden
ist.
Beschlussfassungen des Ehrenrates erfolgen aufgrund mündlicher
Erörterungen, in deren Verlauf den beiden Streitparteien Gelegenheit
gegeben wird, ihre Belange und Ansichten ausreichend vorzutragen.
Erweist sich eine gütliche Einigung der Streitparteien trotz entsprechender
Bemühungen des Ehrenrates als nicht gegeben, so kann der Ehrenrat
durch Beschluss auf eine Verwarnung, Aberkennung der Fähigkeit, ein
Vereinsamt auf Zeit oder auf Dauer zu bekleiden, oder auf zeitlichen
Ausschluss vom Sportbetrieb oder auch als letztes Mittel auf
Vereinsausschluss des Mitgliedes entscheiden.
Der Beschluss des Ehrenrates ist den Betroffenen über den
geschäftsführenden Hauptvorstand per Einschreiben zuzuleiten.
Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nur auf dem ordentlichen
Rechtsweg zu den Zivilgerichten statt.
2.2 Zustimmung zu den Vorschlägen des Hauptvorstandes oder des
geschäftsführenden Hauptvorstandes zur Ehrung von Mitgliedern oder
Mannschaften.
Ehrungen eines Mitgliedes oder einer Mannschaft nach § 1 – Absatz 2 der
Ehrenordnung des Vereins.
Ernennung eines Ehrenmitgliedes nach § 2 oder eines Ehrenvorsitzenden
nach § 3 der Ehrenordnung des Vereins.
2.3 Empfehlungsbeschluss zu einer beabsichtigten Satzungsänderung des
Vereins.
2.4 Empfehlungsbeschluss zu einer beabsichtigten Änderung der
Beitragsordnung des Vereins.
IV. Abteilungen
§ 15 Abteilungen
1. Der Verein gliedert sich in folgende Abteilungen:
- Turnen,
- Leichtathletik,
- Fußball,
- Handball,
- Basketball,
- Tischtennis,
- Volleyball,
- Tennis,
- Judo / Selbstverteidigung,
- Hockey,
- American Sports,
- Taekwondo.
2. Die Abteilungen stellen unselbstständige Untergliederungen des Vereins
dar. Die Abteilungen sind nicht befugt, sich eine eigene Satzung zu geben.
3. Die Rechte der Abteilungen gegenüber dem Verein werden durch die
Abteilungsvorstände wahrgenommen, die durch die Abteilungsmitglieder in
der Abteilungsmitgliederversammlung gewählt werden und sodann dem
Hauptvorstand schriftlich zu benennen sind.
Für die Mitgliederversammlungen der Abteilungen und für die
Abteilungsvorstände gelten die Vorschriften dieser Satzung einschließlich
der ergänzenden Ordnungen sowie die von der Mitgliederversammlung
oder dem Hauptvorstand für den Verein entwickelten Richtlinien
entsprechend.
4. Im Rahmen dieser Befugnisse sind die Abteilungsvorstände berechtigt und
bevollmächtigt, die Abteilungsangelegenheiten nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Vereinsführung selbstständig im Namen und mit
Wirkung für den Verein zu erledigen.
Insbesondere führen die Abteilungen ihre sportlichen Veranstaltungen,
Wettkämpfe und Meisterschaften eigenständig durch.
Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich eigene Abteilungsbeiträge zu
erheben. Ihre Haushalts- und Kassenführung muss den Bestimmungen
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung
sowie den Bestimmungen der Vereinssatzung betreffend die
Gemeinnützigkeit des Vereins entsprechen. Über die vom Verein den
Abteilungen zur Verfügung gestellten Gelder ist jederzeit auf
Anforderung des Hauptkassenwartes Rechnung zu legen.
Wichtige Geschäftsvorgänge, die finanzielle Verpflichtungen zur Folge
haben, die den halben Jahresetat einer Abteilung oder 5.000 EURO im
Einzelfall übersteigen, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden
Hauptvorstandes.Dies gilt auch für den Abschluss von Verträgen wie z.B.
Trainer- und Spieler- sowie Übungsleiterverträge und sonstige
Dauerschuldverhältnisse, die mit finanziellen Verpflichtungen für die
Abteilung verbunden sind. Die Verpflichtung zur Meldung solcher wichtiger
Geschäftsvorfälle liegt bei den betroffenen Abteilungsvorständen.
5. Die Neubildung, Auflösung von Abteilungen, Zusammenschlüsse bzw.
Spielgemeinschaften mit anderen Vereinen oder Abteilungen von Vereinen
beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Hauptvorstandes
mit einfacher Mehrheit, wenn nicht § 9 – Absatz 8 der Satzung vom
Hauptvorstand beschlossen wird.
§ 16 Datenschutzklausel
1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein
Geburtsdatum und seine Bankverbindung sowie weitere Angaben auf.
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System
gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer
zugeordnet. Die personengebundenen Daten werden dabei durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der
Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden
von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur
Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte
bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat,
das der Verarbeitung entgegensteht.
2. Als Mitglied einer ganzen Reihe von Sportverbänden ist der Verein ver-
pflichtet, seine Mitglieder und Sportergebnisse an die Verbände zu melden.
Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse
und Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben
auch weitere Angaben.
3. Der Verein informiert die Tagespresse über Turnier- und Spielergebnisse
sowie über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies
auch auf der Internetseite und in den Vereinsmitteilungen des Vereins
veröffentlicht. Ein einzelner Widerspruch eines Mitgliedes gegen diese Art
der Veröffentlichung ist nur eingeschränkt möglich.
4. Die Weitergabe von personenbezogenen Mitgliederdaten bezieht sich
immer nur auf Sportereignisse, Sportergebnisse und erwähnenswerte
private Ereignisse. Ein einzelner Widerspruch eines Mitgliedes gegen diese
Art der Veröffentlichung ist ebenfalls nur eingeschränkt möglich.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und
Abteilungs- vorstände ausgehändigt, die im Verein eine entsprechende
Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Eine
anderweitige Weiter-gabe dieser Verzeichnisse ist nicht zulässig.
5. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtstag
aus der Mitgliederliste des Vereins gelöscht.
Personenbezogene Daten des ausscheidenden Mitgliedes, die Kassenver-
waltung betreffend, werden gemäß den steuerlichen Bestimmungen bis zu
zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Ausscheidens durch den
Vorstand aufbewahrt.
§ 17 Auflösung des Vereins und Liquidation
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zweier
Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Die beiden
Mitgliederversammlungen müssen mindestens 4 Wochen, längstens aber
8 Wochen, auseinander liegen.
2. Mit der Auflösung des Vereins ist der Vorstand im Sinne von § 11 Abs. 5
der Satzung Liquidator. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende
Vermögen fällt an die Stadt Hagen und darf nur zu gemeinnützigen
Zwecken – und zwar zur Förderung des Sports – verwendet werden.
Hagen, den 17.04.2010
Nachsatz:
Die Satzungsänderung wurde am 20.08.2010 in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Hagen rechtsverbindlich eingetragen.
Diese Satzung ist somit seit diesem Tag gültig.
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